Sie
sind als Unternehmen nach § 20BGV-D36 Absatz 1 und 2 verpflichtet
„schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung zu entziehen”. Des
Weiteren dürfen Versicherte „schadhafte Leitern und Tritte nicht
benutzen”. Laut § 29 Absatz 1 ist dafür zu sorgen „dass eine vom
Unternehmen beauftragte und befähigte Person Leitern und Tritte
wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.“
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Bildquelle: Zarges