FAQ zum Thema Atemschutzmasken

13. Januar 2021

Bayern führt von Montag an (Stand 12.01.2021) eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Bussen und Bahnen sowie in Geschäften ein. Im folgenden Beitrag wollen wir sie ein wenig aufklären zum Thema FFP2 Masken bzw. ihnen näher bringen was es alles zu beachten gilt.

In der Gefährdungsbeurteilung ist zu beachten sowohl beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) als auch bei der Nutzung von FFP-Masken gilt es Zeiträume zur Erholung und für Pausen einzuplanen. Diese können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden bzw. stattfinden. Erholungsdauer ist dabei der Zeitraum zwischen zwei fortwährenden Benutzungen eines Atemschutzgerätes, der zur Erholung dient. Die Erholungszeit schließt jedoch eine leichte körperliche Arbeit nicht aus. Pausen sind bei mehreren Arbeitsschichten pro Woche, die Tage, an denen kein Atemschutzgerät getragen wird.

Unabhängig davon sind die Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.

Die Empfehlung der BGW zu den maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3-Masken beruht auf der DGUV Regel 112–190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Hiernach beträgt die maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte gemäß DGUV Regel 112–190 berücksichtigt werden, ob aufgrund der Arbeitsschwere, durch Umgebungseinflüsse (wie zum Beispiel Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung) sowie aufgrund der Bekleidungseigenschaften (wie beispielsweise schwere Schutzkleidung) eine geänderte Tragedauer einzuplanen ist. Denkbar ist auch nach kürzeren Tragezeiten entsprechend eine kürzere Erholungsdauer  Bei der Festlegung sollte der arbeitsmedizinische Sachverstand des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin hinzugezogen werden.

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-, Betriebsarten-, oder Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden.

 CE-Zertifizierung

Die Buchstaben CE stehen für „Conformité Européenne“, was „Europäische Konformität“ bedeutet. Die CE-Kennzeichnung symbolisiert die Konformität des Produktes mit den geltenden Anforderungen, die die Europäische Gemeinschaft an den Hersteller stellt.

Aktuelle Warnungen bzw. Rückrufe finden sie hier:

Der Begriff „FFP2-Maske“ schließt dabei auch Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard ein. Die von der Stadt an Bedürftige und pflegende Angehörige verschickten und verteilten Masken entsprechen alle dem geforderten Standard.
Erlaubt sind Masken, die entweder die Kennzeichnung „FFP2“ oder eine der folgenden Kennzeichnungen tragen: CPA, FFP3 (Europa), N95 (NIOSH-42C FR84, USA), P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland), KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64), DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018) und KN95 (GB2626-2006, China). KN95-Masken dürfen keine CE-Kennzeichnung haben.

Nähere Infos unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Marco Welke
Geschäftsbereichsleiter
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